Entgeltordnung
§ 1 Allgemeines
Für die Benutzung der Bürgerhäuser einschl. des dazugehörigen Inventars wird ein Mietzins erhoben. Die Mietsätze und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.
§ 2 Entgeltschuldner
Entgeltschuldner ist der Antragsteller. Vereine, Gruppen und Verbände haften als Gesamtschuldner.
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
Der Mietzins ist nach Inanspruchnahme des Bürgerhauses auf der Grundlage dieser Entgeltordnung zu entrichten. Der Mietzins ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.
In begründeten Fällen können Vorausleistungen oder Sicherheitsleistungen gefordert werden.
§ 4 Höhe des Mietzinses
Gewerbliche Nutzung von Firmen, Gastwirten pp. | 345,00 € |
Öffentliche Veranstaltungen der Vereine mit Eintritt pp. | 303,00 € |
Vereinsabende mit Getränkeverkauf | 198,00 € |
Vereinsabende ohne Getränkeverkauf | 121,50 € |
Familienfeiern | 172,50 € |
Beerdigungen | 87,00 € |
Für die v. g. Veranstaltungen wird zusätzlich noch ein Energiekostenzuschlag von 2,50 EUR je genutzte Stunde berechnet.
VI. Kulturelle Veranstaltungen der örtlichen Vereine
Für kulturelle Veranstaltungen wie u. a. Theateraufführungen, Konzerte, Ballet, Kleinkunst, sonstige Gastspiele, Lesungen etc. wird kein Mietzins erhoben.
Ein Energiekostenzuschlag von 2,50 EUR je genutzte Stunde wird jedoch berechnet.
VII. Reinigungskosten
Die Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Pauschalentgeltes von 16,00 EUR je Stunde erhoben. Die Inanspruchnahme des gemeindlichen Reinigungspersonales ist mit dem Ortsvorsteher abzustimmen.
VIII. Geltungsbereich
Die Entgeltordnung gilt für die Einwohner sowie für Vereine, die ihren Sitz in der Stadt Daun haben. Für Personen, die nicht Einwohner der Stadt Daun sind, ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Dieser Personenkreis hat einen Zuschlag von 100 % zu zahlen.
IX. Sonstige Benutzung
Bei sonstigen Benutzungen der Bürgerhäuser durch Firmen, Gesellschaften o.a. Institutionen ist mit dem Ortsvorsteher eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen
Für kurzzeitige Nutzungen ist für jede angefangene Stunde der Stundensatz nach Ziffer I. der Entgeltordnung zu zahlen.
§ 5 In-Kraft-Treten
Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.
Daun, 21.12.2022
Stadt Daun
gez.(Friedhelm Marder)
(L. S.)
Stadtbürgermeister