Bürgerhaus

Entgeltordnung

§ 1 Allgemeines

Für die Benutzung der Bürgerhäuser einschl. des dazugehörigen Inventars wird ein Mietzins erhoben. Die Mietsätze und Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.

§ 2 Entgeltschuldner

Entgeltschuldner ist der Antragsteller. Vereine, Gruppen und Verbände haften als Gesamtschuldner.

§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

Der Mietzins ist nach Inanspruchnahme des Bürgerhauses auf der Grundlage dieser Entgeltordnung zu entrichten. Der Mietzins ist innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig.

In begründeten Fällen können Vorausleistungen oder Sicherheitsleistungen gefordert werden.

§ 4 Höhe des Mietzinses

Gewerbliche Nutzung von Firmen, Gastwirten pp.345,00 €
Öffentliche Veranstaltungen der Vereine mit Eintritt pp.303,00 €
Vereinsabende mit Getränkeverkauf198,00 €
Vereinsabende ohne Getränkeverkauf121,50 €
Familienfeiern172,50 €
Beerdigungen87,00 €

Für die v. g. Veranstaltungen wird zusätzlich noch ein Energiekostenzuschlag von 2,50 EUR je genutzte Stunde berechnet.

VI. Kulturelle Veranstaltungen der örtlichen Vereine

Für kulturelle Veranstaltungen wie u. a. Theateraufführungen, Konzerte, Ballet, Kleinkunst, sonstige Gastspiele, Lesungen etc. wird kein Mietzins erhoben.

Ein Energiekostenzuschlag von 2,50 EUR je genutzte Stunde wird jedoch berechnet.

VII. Reinigungskosten

Die Reinigungskosten werden nach dem tatsächlichen Zeitaufwand unter Zugrundelegung eines Pauschalentgeltes von 16,00 EUR je Stunde erhoben. Die Inanspruchnahme des gemeindlichen Reinigungspersonales ist mit dem Ortsvorsteher abzustimmen.

VIII. Geltungsbereich

Die Entgeltordnung gilt für die Einwohner sowie für Vereine, die ihren Sitz in der Stadt Daun haben. Für Personen, die nicht Einwohner der Stadt Daun sind, ist eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen. Dieser Personenkreis hat einen Zuschlag von 100 % zu zahlen.

IX. Sonstige Benutzung

Bei sonstigen Benutzungen der Bürgerhäuser durch Firmen, Gesellschaften o.a. Institutionen ist mit dem Ortsvorsteher eine gesonderte Vereinbarung abzuschließen

Für kurzzeitige Nutzungen ist für jede angefangene Stunde der Stundensatz nach Ziffer I. der Entgeltordnung zu zahlen.

§ 5 In-Kraft-Treten

Diese Entgeltordnung tritt am Tage nach der Bekanntgabe in Kraft.

Daun, 21.12.2022
Stadt Daun
gez.(Friedhelm Marder)
(L. S.)
Stadtbürgermeister

Kommentare sind geschlossen.